• Gewerbegebiet Heidekorn 3
  • 66287 Quierschied

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Frank Britz Technische Gasversorgungen GmbH

AUSGABE JANUAR 2023

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB/Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden widersprechen wir und sollen nur gelten, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB/Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB/Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Antragsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angebote sind Richtangebote. Pauschalen und Arbeitseinsätze werden geschätzt. Die Endabrechnung nach Beauftragung erfolgt zum tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand laut Rapportanlage und Lieferscheine. Durch die aktuelle wirtschaftliche Lage sind einige Artikel als Tagespreise hinterlegt und müssen bei Beauftragung neu angefragt werden. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung innerhalb von zehn Tagen seit Zugang des Angebots des Kunden. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Die Preisangaben sind in Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Zahlungen sind zu leisten innerhalt von zwei Wochen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers, maßgeblich ist hierbei der Zahlungseingang bei uns. Das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie der Vertrag.
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

§ 4 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus wie die Lieferung von Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen Dritter, Freigaben, der rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie der Einhaltung der sonstigen Vereinbarungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von z.B. Arbeitskämpfen, Krieg, Streik Feuer, Materialmangel des Vorlieferanten und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt von Naturgewalten oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse in unserem Betrieb oder bei Unterlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung des Geschäftsbetriebes.
lm Fall des Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche des von uns zu vertretenden Lieferverzuges gegenüber dem Besteller – sofern dieser glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug ein erheblicher Schaden entstanden ist- im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 Prozent, maximal jedoch nicht mehr als 5 Prozent vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Dienstleistung, der nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte.

§ 5 Haftung
Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
Bei zweifelsfrei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde Zahlungen zurückbehalten in einem Umfang, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur zur Verfügung steht. Verweigert er diese, so kann der Lieferer die Mängelhaftung verweigern, bis die erforderliche Mitwirkung des Kunden erfolgt ist.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung durch die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die Gewährungsfrist beträgt für Nachbesserungen drei Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wir schließen unsere Haftung für (leicht) fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatz aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns und unsere Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen
Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat uns der Kunde bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, erfolgt, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.

§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist,
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder nach Abschluss des erfolgreichen Probebetriebes.

§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen unseren Kunden und uns ist unser Geschäftssitz, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

§ 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Werden uns oder dem Kunden die Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf zehn Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Rücktritt, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vertragswesentlichen Pflichten. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Der Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 10 Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Quierschied, im Januar 2023